Holzschutz-Überwachungsverband e.V. (HSÜV)
Satzung
Sitz der Geschäftsstelle:
Holzschutz-Überwachungsverband e.V.
Postfach 12 52
49686 Lastrup
eingetragen im Vereinsregister Nr. VR 150717 in Cloppenburg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Holzschutz-Überwachungsverband e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand ist Cloppenburg.
3. Wenn ein Vorstandsmitglied die Geschäftsführung in Personalunion übernimmt, so ist der Sitz der Geschäftsstelle am Sitz des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Qualitätssicherung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und deren Präventivmaßnahmen. Besonderheiten und Ablauf werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
2. Sammeln und Auswerten von Daten zu § 2, Abs. 1. Der Anforderungskatalog wird vom Technischen Ausschuss (Þ Organe des Verbandes) festgelegt.
3. Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit der allgemeinen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und über die Gefahren bei deren Unterlassung oder laienhaften Ausführung.
4. Aufklärung der Anwender über Verfahren und deren Anwendung in der Praxis.
5. Aus- und Fortbildung von mit Holzschutz befassten Personen oder Institutionen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Eventuelle Gewinne des Vereines werden für Forschungen o. ä. verwendet, die mit den Zielen des Vereines übereinstimmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Überwachte Mitglieder können nicht ordentliches Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft kann bei dem Verein schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Gründe einer Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden.
3. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigung, die dem Holzschutz nahe stehen und die die Zwecke des Vereins uneigennützig fördern.
4. Korrespondierende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die sich überwiegend wissenschaftlich mit den in § 2 Abs. 1 – 5 genannten Zielen des Verbandes befassen. Sie werden vom Vorstand zu Beratungen hinzugezogen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Fördernde Mitglieder sind Hersteller und Vertreiber von im Sinne des Vereins berufsbezogenen Artikeln oder Dienstleistungen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,
b) durch Ausschluss durch den Vorstand
1. wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins verstößt
2. wenn es seine Verpflichtungen nicht erfüllt
Gegen den Ausschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in freier Vereinbarung durch den Vorstand mit jedem Mitglied festgesetzt. Sie soll unter Berücksichtigung der zur Erfüllung des Vereinszweckes benötigten Mittel und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedes getroffen werden.
§ 5 Organe des Verbandes
1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)
3. der technische Arbeitskreis (§ 8)
4. Wenn es erforderlich ist, kann der Verein weitere Organe installieren, um die Ziele des Vereines besser zu realisieren. Diese Organe werden durch Obleute in der Mitgliedsversammlung vertreten. Die Obleute sind stimmberechtigt.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.
2. Sie entscheidet:
a) mit einfacher Mehrheit über die Wahl des Vorstandes, wobei über jede vorgeschlagene Person getrennt abgestimmt wird,
b) mit 2/3 Mehrheit über eine eventuelle vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
c) mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes,
d) mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplanes,
e) mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Satzung,
f) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins,
h) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen.
4. In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter beurkundet, der die Versammlung geschlossen hat.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb der 5 Jahre nicht erfolgt ist. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende alleine oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende beruft im Namen des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer an, der berechtigt ist, im Namen des Vereins alle Handlungen durchzuführen, die im Sinne des Vereinszieles erforderlich sind. Wird aus dem Vorstand der Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung gewählt, so darf er die Bezeichnung „geschäftsführendes Vorstandsmitglied“ führen.
7. Auslagen sind auf Nachweis unter Einreichung der Originalbelege zu ersetzen. Reisekosten werden nach geltendem Steuerrecht ersetzt.
8. Eine pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder kann vom Vorstand beschlossen werden.
9. Für die Zeit der Schirmherrschaft des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes (DSV) ist ein Mitglied aus dem Vorstand des DSV als viertes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 8 Technischer Arbeitskreis
1. Der technische Arbeitskreis legt die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen technischen Regelungen fest.
2. Er besteht aus mindestens 5, höchsten jedoch 7 Mitgliedern. Diese Mitglieder können ordentliche, korrespondierende oder fördernde Mitglieder sein. Die Regelungen über die jeweiligen Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.
3. Je nach Erfordernis kann der technische Arbeitskreis auch weitere korrespondierende, im Fachgebiet spezialisierte Mitglieder zur befristeten Mithilfe bei der Erstellung der technischen Regelung berufen.
§ 9 Zweigstellen
Der Verein kann Zweigstellen errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese Zweigstellen durchführen lassen.
§ 10 Schlussbestimmung
1. Das Vermögen darf nur für die zur Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Zwecke verwendet werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Vereinsaufhebung ist das Vermögen in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer dem Vereinsziel entsprechenden gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.